Allgemeines
Mitglieder
Satzung
Spenden
Spiegel der Begegnung
Projekte im Entstehen


§ 1 Sitz und Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „habileté“e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
(3) Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 2 Gegenstand des Vereins
(1) Gegenstand des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere
in Form der Gestaltung von Schaffensräumen für künstlerische Begegnungen
(2) Aufgaben des Vereins sind die Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen:
a. Ausstellungen, Workshops, Bildungsangeboten
b. Kontakte und Projekte zwischen Künstlern unterschiedlicher Nationalitäten
c. Zusammenarbeit mit Vereinen mit gleicher/ähnlicher Zielrichtung
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen (einschließlich Vereine und rechtskräftige Gesellschaften) werden, die die Satzung des Vereins aner-kennen. Natürliche Personen müssen volljährig sein. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres
b. Ausschluß, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann und
c. den Tod bzw. Liquidation
(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen a.groben Verstößen gegen die Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Vereins oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
d. mangelndem Interesse.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Beitrag kann bei finanziellen Schwierigkeiten eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung gestundet oder herabgesetzt werden. Grundsätzlich kann die Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge festsetzen. Der erste Beitrag ist mit dem Eintritt fällig. Die folgenden Beiträge sind bis zum 20. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand, der aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden besteht, und
2. der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.

§ 7 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden des Vorstandes, jeweils allein vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so ist er Mitglied des Vorstandes. Der Geschäftsführer koordiniert die laufenden Aufgaben des Vereins und verwaltet die Finanzen. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung des Vorstandes wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Eine Kassenprüfung erfolgt jährlich.
Die Tätigkeit des Vorstandes außer der des Geschäftsführers wird in nebenberuflicher Tätigkeit ausgeführt. Dadurch wird durch die Mitgliederversammlung ein Honorar festgelegt. Darüberhinausgehende Leistungen werden auf Nachweis vergütet.
Die Beschäftigung von Angestellten des Vereins ist durch den Vorstand zu vollziehen.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des & 181 BGB befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zu beschließen:
1. den Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführers
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes
5. die Bestätigung des Jahresplanes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder wenn mindestens 40 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen (§37BGB).
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagungsordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens 20% aller stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend sind und mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern den Beschlüssen zustimmen.
Eine juristische Person hat drei Stimmen, eine natürliche Person eine Stimme. Das Stimm-recht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter oder brieflich ausgeübt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen (§33 BGB).
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist befugt, in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern des Vorstandes sowie weitere Fragen der Geschäftsführung zu regeln.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Kunstverein Jena e.V., der das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.